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   KG, 03.07.2023 - 16 UF 11/23   

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https://dejure.org/2023,45387
KG, 03.07.2023 - 16 UF 11/23 (https://dejure.org/2023,45387)
KG, Entscheidung vom 03.07.2023 - 16 UF 11/23 (https://dejure.org/2023,45387)
KG, Entscheidung vom 03. Juli 2023 - 16 UF 11/23 (https://dejure.org/2023,45387)
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Volltextveröffentlichung

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1 Abs 1 UVG, § 7 Abs 1 UVG, § 7 Abs 2 Nr 2 UVG, § 7 Abs 3 S 2 UVG, § 1603 Abs 2 BGB
    Anspruch einer Unterhaltsvorschussstelle auf übergegangenen Kindesunterhalt

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • KG, 20.08.2021 - 16 UF 2/21

    Sorgerechtsregelungsverfahren: Prüfungsmaßstab für die Aufhebung der Bestellung

    Auszug aus KG, 03.07.2023 - 16 UF 11/23
    Zu Informationszwecken hat der Senat die Akten des zwischen dem Antragsgegner und der Mutter von B... geführten Sorgerechtsverfahren (Amtsgericht Pankow 202 F 5783/20 = Senat, 16 UF 2/21) beigezogen, weil in jenem Verfahren von den dortigen Beteiligten ausführlich die Umgangssituation und die Frage des Aufenthalts von B... sowie die sich hieraus in unterhaltsrechtlicher Hinsicht ergebenden Folgerungen thematisiert wurden.

    (ii) Dem Senat ist aus dem Verfahren 16 UF 2/21 (Amtsgericht Pankow 202 F 5783/20) und der dort am 7. Dezember 2021 erlassenen Senatsentscheidung (Leitsätze veröffentlicht in NJ 2023, 27 und FuR 2023, 35; Volltext u.a. in RPsych 2023, 94 oder in juris) bekannt, dass es sich bei der vom Antragsgegner und der Mutter von B... im Oktober 2018 im Verfahren Amtsgericht Pankow 202 F 5136/18 vereinbarten Umgangsregelung - entgegen der Meinung des Antragsgegners - nicht um die Vereinbarung eines paritätischen Wechselmodells handelt, sondern zugunsten des Antragsgegners wurde (lediglich) ein erweiterter Umgang verabredet, bei dem die Betreuungszeit der Mutter geringfügig länger ist als diejenige des Vaters.

    Übernachtungen beim Vater lehnt B... - was der Antragsgegner auch bestens weiß - aus unmittelbar einsichtigen und gut nachvollziehbaren Gründen kategorisch ab: Das ist dem Senat bekannt aufgrund der Feststellungen, die im Sorgerechtsverfahren 16 UF 2/21 getroffen wurden: Danach ist es dem Antragsgegner kaum möglich, sich in dem eigentlich erforderlichen Maße auf die Bedürfnisse und Wünsche seines Sohnes und dessen Gefühle einzulassen.

    Denn barunterhaltspflichtig ist während der Minderjährigkeit des Jugendlichen - wie der Senat bereits im Verfahren 16 UF 2/21 erläutert hat - ausschließlich der Antragsgegner.

  • BGH, 11.02.2015 - XII ZB 181/14

    Minderjährigenunterhalt: Verstoß gegen die gesteigerte Erwerbsobliegenheit des

    Auszug aus KG, 03.07.2023 - 16 UF 11/23
    Die Kinder aus einer früheren Verbindung müssen eine Einbuße ihrer Unterhaltsansprüche nämlich nur dann hinnehmen, wenn das Interesse des Unterhaltspflichtigen und seiner neuen Familie an der Aufgabenverteilung ihr eigenes Interesse an der Beibehaltung ihrer bisherigen Unterhaltssicherung deutlich überwiegt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 - XI ZB 181/14, FamRZ 2015, 738 [Rz. 16]).

    Damit stünden dem Antragsgegner daher selbst dann, wenn sein "Rollenwechsel" beachtlich sein sollte, mit seinem Anspruch auf Elterngeld Plus in Höhe von 652, 82 ?/Monat und seinem Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1615l Abs. 4 BGB gegen die Mutter von A... in jedem Fall ausreichende Mittel zur Verfügung, um die vom Familiengericht festgesetzte Unterhaltsforderung des Antragstellers erfüllen zu können (vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 - XII ZB 181/14, FamRZ 2015, 738 [Rz. 22] sowie Klinkhammer, in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [10. Aufl. 2019], § 2 Rn. 281): Denn da der Antragsgegner sich auf seine Leistungsunfähigkeit beruft, obliegt es ihm, sich auf ein eventuelles Fehlen von Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 2 Satz 2 BGB bzw. eine unzureichende Leistungsfähigkeit seiner nach § 1615l Abs. 4 Satz 1 BGB pflichtigen Lebenspartnerin zu berufen und dies ggf. auch zu beweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 693/14, BGHZ 209, 243 = FamRZ 2016, 887 [Rz. 27] sowie Grüneberg/von Pückler, BGB [82. Aufl. 2023], § 1603 Rn. 47).

  • BGH, 09.03.2016 - XII ZB 693/14

    Elternunterhalt bei gleichzeitiger Verpflichtung zur Leistung von

    Auszug aus KG, 03.07.2023 - 16 UF 11/23
    Damit stünden dem Antragsgegner daher selbst dann, wenn sein "Rollenwechsel" beachtlich sein sollte, mit seinem Anspruch auf Elterngeld Plus in Höhe von 652, 82 ?/Monat und seinem Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1615l Abs. 4 BGB gegen die Mutter von A... in jedem Fall ausreichende Mittel zur Verfügung, um die vom Familiengericht festgesetzte Unterhaltsforderung des Antragstellers erfüllen zu können (vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 - XII ZB 181/14, FamRZ 2015, 738 [Rz. 22] sowie Klinkhammer, in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [10. Aufl. 2019], § 2 Rn. 281): Denn da der Antragsgegner sich auf seine Leistungsunfähigkeit beruft, obliegt es ihm, sich auf ein eventuelles Fehlen von Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 2 Satz 2 BGB bzw. eine unzureichende Leistungsfähigkeit seiner nach § 1615l Abs. 4 Satz 1 BGB pflichtigen Lebenspartnerin zu berufen und dies ggf. auch zu beweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 693/14, BGHZ 209, 243 = FamRZ 2016, 887 [Rz. 27] sowie Grüneberg/von Pückler, BGB [82. Aufl. 2023], § 1603 Rn. 47).
  • BGH, 23.08.2006 - XII ZR 26/04

    Titulierung von Unterhaltsansprüchen; Bemessung des notwendigen Selbstbehalts bei

    Auszug aus KG, 03.07.2023 - 16 UF 11/23
    Um sicherzustellen, dass der Bestand der bevorrechtigten Forderung des Unterhaltsberechtigten in jedem Fall - auch im Fall einer Zwangsvollstreckung aus dem zugunsten der Unterhaltsvorschusskasse ergangenen Titels - beachtet wird, ist in den Tenor der Entscheidung, mit der die Zahlungsverpflichtung ausgesprochen wird, eine entsprechende Einschränkung nach § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG aufzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 23. August 2006 - XII ZR 26/04, FamRZ 2006, 1664 [Rz. 11ff., 15] sowie Schürmann, Sozialrecht für die familienrechtliche Praxis [2. Aufl. 2022], Rz. 1272; Klinkhammer, in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [10. Aufl. 2019], § 8 Rn. 273).
  • BGH, 07.11.1979 - IV ZR 96/78

    Unterhaltspflicht eines geschiedenen und wiederverheirateten Elternteils

    Auszug aus KG, 03.07.2023 - 16 UF 11/23
    (i) Es ist allgemeine Meinung, dass sich niemand seiner Unterhaltspflicht dadurch entziehen kann, indem er eine neue Familie gründet, keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und sich allein auf die Haushaltsführung und die Versorgung eines nachgeborenen Kindes beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1979 - IV ZR 96/78, BGHZ 75, 272 = FamRZ 1980, 43 [Rz. 15f.] sowie Klinkhammer, in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [10. Aufl. 2019], § 2 Rn. 275; Maaß, in Eschenbruch/Schürmann/Menne, Unterhaltsprozess [7. Aufl. 2021], Kap. 2 Rn. 383ff. - "Hausmann-Rechtsprechung").
  • BGH, 12.03.2014 - XII ZB 234/13

    Unterhalt des minderjährigen Kindes: Bedarfsminderung durch hohe Aufwendungen des

    Auszug aus KG, 03.07.2023 - 16 UF 11/23
    Zudem können Vorhaltekosten für ein Kinderzimmer in der Wohnung des Unterhaltspflichtigen, nachdem lediglich der Mindestunterhalt nach § 1612a Abs. 1 BGB gefordert wird, regelmäßig nicht berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13, FamRZ 2014, 917 [Rz. 35] sowie Büte/Poppen/Menne-Botur, Unterhaltsrecht [3. Aufl. 2015], § 1603 Rn. 59).
  • BGH, 26.02.1993 - V ZR 74/92

    Quasinegatorische Unterlassungsklage zur Durchsetzung von Lärmschutzauflagen

    Auszug aus KG, 03.07.2023 - 16 UF 11/23
    (aa) Bereits in grundsätzlicher Hinsicht verkennt der Antragsgegner, dass die ordentlichen Gerichte die Existenz und den Inhalt eines Verwaltungsaktes, der nicht nichtig ist, solange zu beachten haben, solange der Verwaltungsakt nicht von Amts wegen oder auf Rechtsbehelf hin in den dafür vorgesehenen Verfahren aufgehoben worden ist (allgemeine Ansicht; vgl. beispielsweise BGH, Urteil vom 26. Februar 1993 - V ZR 74/92, BGHZ 122, 1 = NJW 1993, 1580 [Rz. 17]; BGH, Urteil vom 26. Februar 1951 - IV ZR 175/50, BGHZ 1, 223 [225] = NJW 1951, 359 [Rz. 5]).
  • BGH, 13.11.2014 - IX ZR 267/13

    Stufenklage auf Mietzahlung für eine Rechtsanwaltskanzlei: Klageänderung bei

    Auszug aus KG, 03.07.2023 - 16 UF 11/23
    (aa) Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass mit der Rechtshängigkeit des von der Mutter seinerzeit - am 23. Oktober 2019 (Beiakte 202 F 5881/19, I/10) - angebrachten Stufenantrages selbstverständlich der gesamte, zu diesem Zeitpunkt noch unbezifferte Unterhaltsanspruch rechtshängig wurde (allgemeine Auffassung, vgl. beispielsweise BGH, Versäumnisurteil vom 13. November 2014 - IX ZR 267/13, NJW 2015, 1093 [Rz. 9f.] sowie Zöller/Greger, ZPO [34. Aufl. 2022], § 254 Rn. 1, 5).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.07.2022 - 12 A 3583/20

    Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für zwei Kinder

    Auszug aus KG, 03.07.2023 - 16 UF 11/23
    Anerkanntermaßen ist nicht maßgeblich, was zwischen den Eltern vereinbart ist, sondern ausschließlich, was tatsächlich praktiziert wird (ständige Rechtsprechung; vgl. zuletzt etwa OVG Münster, Beschluss vom 4. Juli 2022 - 12A 3583/20, FamRZ 2022, 1687 [Rz. 40]).
  • BGH, 26.02.1951 - IV ZR 175/50

    Widerruf eines Verwaltungsaktes

    Auszug aus KG, 03.07.2023 - 16 UF 11/23
    (aa) Bereits in grundsätzlicher Hinsicht verkennt der Antragsgegner, dass die ordentlichen Gerichte die Existenz und den Inhalt eines Verwaltungsaktes, der nicht nichtig ist, solange zu beachten haben, solange der Verwaltungsakt nicht von Amts wegen oder auf Rechtsbehelf hin in den dafür vorgesehenen Verfahren aufgehoben worden ist (allgemeine Ansicht; vgl. beispielsweise BGH, Urteil vom 26. Februar 1993 - V ZR 74/92, BGHZ 122, 1 = NJW 1993, 1580 [Rz. 17]; BGH, Urteil vom 26. Februar 1951 - IV ZR 175/50, BGHZ 1, 223 [225] = NJW 1951, 359 [Rz. 5]).
  • OLG Hamburg, 10.01.1983 - 15 UF 59/82

    Rechtshängigkeit eines Zahlungsantrags; Klageerhebung; Stufeklage; Unterhalt

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